Das Wort „Enteignung“ ist derzeit in verschiedenen Zusammenhängen in aller Munde. Dabei gelten für Enteignungen klar definierte Voraussetzungen. Gesetzlich vorgesehen ist die Enteignung insbesondere im Baurecht und im Infrastrukturrecht. Auch im Zuge von Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen wird von Kritikern immer wieder das Argument der Enteignung ins Feld geführt. Eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme, abgekürzt auch SEM, ist ein in §§ 165 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) geregeltes Instrument der Stadtentwicklung. Im Wesentlichen geht es darum, große Stadtentwicklungsprojekte für die Kommunen zu erleichtern. Die Erleichterung liegt vor allem darin, dass für die Kommune der Erwerb benötigter Grundstücke einfacher gemacht wird. Ziel ist es, für die Entwicklungszeit eine am Allgemeinwohl orientierte Planung mit der notwendigen Infrastruktur zügig durchführen und umsetzen zu können. Das war Anlass, bei der Staatsregierung mit einer Schriftlichen Anfrage mal genauer nachzufragen.
Insgesamt gab es seit 1971 27 SEMs in Bayern. Auffallend ist, dass das Instrument seit 2007 nicht mehr neu zur Anwendung gekommen ist, aktuell aber in folgenden Kommunen städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen eingeleitet sind: Feldafing, Manching, Fürstenfeldbruck, Penzing, Unterdießen, Nürnberg, Bamberg, Kempten, Sonthofen, Kaufbeuren und München. Daraus lässt sich erkennen, dass dieses städtebauliche Instrument wohl wieder an Bedeutung gewinnt. Entscheidend ist jedoch, dass es laut Staatsregierung in der Vergangenheit bei der Durchführung von SEM zu keinen Enteignungen gekommen ist. Zum Vergleich, eine aktuelle Anfrage der Grünen Bundestagsfraktion belegt, dass wegen des Baus von Autobahnen und Bundesstraßen derzeit bundesweit 65 Enteignungsverfahren gegen Grundstücks- und Hausbesitzer laufen. Allen Unkenrufen zum Trotz zeigt sich, dass in städtebaulicher Hinsicht Enteignungen keine Rolle spielen und die Kommunen in hier die notwendige Sensibilität an den Tag legen.