Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen!
Es ist schon eine Weile her, dass die SPD diesen Gesetzentwurf eingebracht hat; es war im Oktober 2016. Mit dem Gesetzentwurf soll die Psychosoziale Notfallversorgung in Bayern und deren Qualitätssicherung geregelt werden. Das gegenwärtige Konzept der PSNV basiert im Wesentlichen auf zwei Forschungsprojekten, aus denen Standards und Empfehlungen abgeleitet wurden. Inzwischen wurde die PSNV auch evaluiert, um den Sachstand auf einer soliden Datengrundlage bewerten zu können.
Bei Polizei und Feuerwehr hat sich die PSNV-E, also die Verordnung, die die Einsatzkräfte betrifft, im jeweils eigenen Verantwortungsbereich in einheitlichen Organisationsstrukturen entwickelt. Dagegen haben sich bei der PSNV-B, also dort, wo die Betroffenen dabei sind, sehr heterogene Strukturen gebildet. Die PSNV-B wird in Bayern durch die freiwilligen Hilfsorganisationen, durch die Kirchen, private Initiativen und Vereine betrieben. Organisation, Ausbildung und die Einbindung in die Alarmierungsplanungen werden je nach Landkreis und kreisfreier Stadt aber sehr unterschiedlich gehandhabt. Insgesamt gibt es in Bayern mindestens 1.847 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für die PSNV-B bei den einzelnen Trägern tätig sind. Davon sind etwa ein Drittel ausgebildete psychosoziale Fachkräfte. Die größten Kontingente stellen das Bayerische Rote Kreuz und die beiden Kirchen. Von diesen Kräften wurden im Jahr 2015 mehr als 22.500 Personen in rund 6.300 Einsätzen betreut. Dabei sind nur die Einsätze berücksichtigt, die über die Integrierten Leitstellen ausgelöst wurden. Im Vergleich dazu rückte die Feuerwehr im gleichen Zeitraum zu rund 17.000 Brandeinsätzen aus. Für die Zahl der Einsatzkräfte bedeutet dies, dass jeder Helfer im Durchschnitt rund drei Einsätze hatte und dabei mehr als zehn Personen betreut hat. Aus unserer Sicht zeigt dies, dass der Bedarf für die PSNV-B im Freistaat enorm ist. Aus der Erhebung lassen sich weitere Tendenzen ablesen.
Erstens. Auf der Ebene der Landkreise bzw. der kreis- freien Städte ist die Vernetzung der einzelnen Trägerschaften weiter ausbaufähig.
Zweitens. Nicht bei allen Landkreisen und kreisfreien Städten ist eine gemeinsame organisationsübergreifende Ebene etabliert, die die Ausbildung und die Alarmierung der unterschiedlichen PSNV-Kräfte durchführt. Es wird aber auf die Qualitätsstandards und die Leitlinien des BRK verwiesen.
Drittens. Für die PSNV sind im Gegensatz zu den etablierten Bereichen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr die Aufgabenbereiche nicht klar definiert.
Viertens. Nur 70 % der Träger auf der Ebene der Landkreise bzw. der kreisfreien Städte verfügen über eine fachliche Leitung.
Diese Erhebung zeigt also mehr als deutlich, dass es auf Landesebene Bedarf gibt, ein Psychosoziales Notfallversorgungsgesetz auf den Weg zu bringen, um einheitliche Standards und die Sicherung der Qualität der Versorgung zu gewährleisten. Die Staatsregierung hingegen will sich auf die Erteilung von Informationen und Empfehlungen beschränken. Aus unserer Sicht reicht das nicht aus.
(Beifall bei den GRÜNEN und Abgeordneten der SPD)
Kolleginnen und Kollegen, die Intention des Gesetzentwurfs der SPD ist deshalb zu begrüßen. Der eigentliche Gesetzentwurf vernachlässigt zwar den erforderlichen Konnexitätsausgleich. Dieser nicht unerhebliche Mangel wurde aber durch den Änderungsantrag der SPD geheilt.
Zum Schluss kann ich nur sagen: Die Psychosoziale Notfallversorgung leistet einen unverzichtbaren Bei-rag zur Verarbeitung von Unglücksfällen und Katastrophen. Sie sollte deshalb denselben Stellenwert eingeräumt bekommen wie der Rettungsdienst bei medizinisch-körperlichen Belangen. Deshalb ist aus unserer Sicht eine gesetzliche Grundlage sinnvoll. Wir werden dem Gesetzentwurf der SPD in Verbindung mit dem Änderungsantrag deshalb heute zustimmen.
(Beifall bei den GRÜNEN und Abgeordneten der SPD)