Das Informationsrecht und die Kontrolle der Verwaltung gehören zu den Kernelementen des unmittelbar demokratisch legitimierten Mandats. Die Überwachung der Gemeindeverwaltung, die auch ein Informationsrecht beinhaltet, obliegt in Bayern dem Gemeinderat als Kollegialorgan. Zwar kann der Gemeinderat ein Überwachungsrecht und damit auch ein Akteneinsichtsrecht für bestimmte Aufgabengebiete oder für Einzelfälle einzelnen Gemeinderatsmitgliedern übertragen, ein Akten- oder Auskunftsrechts des einzelnen Gemeinderatsmitglied kann aus der gültigen Gemeindeordnung aber nicht abgeleitet werden. Unsere Gesetzesinitiativen, einen individuellen Auskunftsanspruch der Gemeinde bzw. Bezirksräte in den Kommunalordnungen zu verankern sowie ein individuelles Akteneinsichtsrecht gegenüber den Kommunalverwaltungen zu schaffen, wurden von der CSU-Mehrheit bislang leider abgelehnt. Da in vielen Kommunen Unsicherheit darüber besteht, inwiefern in den Geschäftsordnungen demnach ein rechtmäßiges individuelles Auskunftsrecht und/oder Einsichtsrecht begründet werden kann, hat der kommunalpolitische Sprecher Jürgen Mistol Innenminister Joachim Herrmann um Auskunft und Klarstellung diesbezüglich gebeten. Solange die Staatsregierung zu einer entsprechenden Änderung der Kommunalordnungen und der Einführung eines individuellen Auskunfts- sowie Akteneinsichtsrecht - wie sie unser Gesetzentwurf vorsieht - nicht Willens ist, ist entscheidend, Geschäftsordnungen im Wortlaut entsprechend zu präzisieren, um zu verhindern, dass diese als rechtswidrig erklärt werden. Das Schreiben aus dem Innenministerium liefert dafür den Wortlaut, der im Rahmen der gültigen Regelungen letztendlich nicht anfechtbar sein dürfte. Nichtsdestotrotz wird sich MdL Jürgen Mistol auch weiterhin für eine Ausweitung der Informationsrechte kommunaler Mandatsträgerinnen und Mandatsträger stark machen.